§ 33 Parteiengesetz
Verbot von Ersatzorganisationen

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei an deren Stelle weiter verfolgen (Ersatzorganisation) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

#NSDAP #SRP #Parteiverbot
#GenerationDeutschland
Wie fühlt sich ein hessischer Innenminister heute ?

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Als Antwort auf Hektor

Dem Überwachungsbundesland #Hessen wird auch das egal sein. Ob das #BVerfG irgendwas verboten hat oder nicht wird dem Innenminister egal sein das in #gießen2911 die AfD eine neue Jugendorganisation gegründet wurde die noch näher an der Bundespartei angeschlossen ist. Hauptsache es wurde gegen Demokraten geknüppelt, wie man es aus Hessen gewohnt ist.

Sorry, die Demokratie hat wieder stark gelitten.

stachelvieh hat dies geteilt.