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Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zur Zulassung und zur Regelung des Umfangs des Gemeingebrauchs am Zwenkauer See vom 20.04.2015


Das Landratsamt Landkreis Leipzig als untere Wasserbehörde erlässt auf der Grundlage des § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Abs. 3 und 4 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 21. Juli 1998 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert mit Artikel 1 des Gesetzes vom 02. April 2014 (SächsGVBl. S. 234), folgende Allgemeinverfügung
I.
1. Für die Wasserfläche des Zwenkauer Sees wird der Gemeingebrauch ab dem 09.05.2015 ab 14.00 Uhr zugelassen.
2. Der Umfang des Gemeingebrauchs ergibt sich, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts anderes geregelt wird, aus § 25 Abs. 1 WHG i. V. m. § 16 Abs. 1 SächsWG.
3. Der Zwenkauer See wird in die für den Gemeingebrauch nutzbare Wasserfläche und Verbotsgebiete unterteilt. Die für den Gemeingebrauch nutzbare Fläche des Zwenkauer Sees ist in der Übersichtskarte hellblau dargestellt. Die Verbotsgebiete sind dunkelblau dargestellt. Das Verbotsgebiet für die Sondernutzung wurde rot schraffiert und das temporäre Verbotsgebiet auf dem Territorium der Stadt Leipzig wurde grün schraffiert gekennzeichnet. Die Übersichtskarte ist Bestandteil dieser Entscheidung (Anlage).
4. Die für jegliche Nutzung durch die Allgemeinheit ausgeschlossenen Bereiche der Wasserfläche (Verbotsgebiete) sind durch gelbe Stumpftonnen von der nutzbaren Wasserfläche abgetrennt. Sie erstrecken sich entweder bis an das angrenzende Ufer oder bilden eine abgeschlossene Fläche innerhalb einer in sich geschlossenen Linie.
5. Das Verbotsgebiet IIIa. (Verbotsgebiet Sondernutzung Massenverklappung) wurde für eine Sondernutzung zeitlich befristet eingerichtet. Mit Beendigung der Sondernutzung und Entfernung der gelben Stumpftonnen aus dem Gewässer ist das Verbotsgebiet aufgehoben.
6. Das temporäre Verbotsgebiet X. betrifft das Territorium der Stadt Leipzig und ist aufgehoben, wenn die Zustimmungen vom Eigentümer/Sanierungsverpflichteten und der Stadt Leipzig dafür vorliegen, die Verbotsgebiete II. und VI. durch gelbe Stumpftonnen gekennzeichnet und die das temporäre Verbotsgebiet abgrenzenden gelben Stumpftonnen aus dem Wasser entfernt sind.
7. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

II. Für die Verfügungen unter Punkt I. und für die Nebenbestimmungen unter Punkt III. wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

III. Nebenbestimmungen
1. Für den Fall, dass die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nicht mehr gegeben sind, bleibt der teilweise oder vollständige entschädigungslose Widerruf dieser Allgemeinverfügung vorbehalten.
2. In den Verbotsgebieten des Zwenkauer Sees ist die Ausübung des Gemeingebrauchs verboten.
3. Die Ausübung des Eissports ist auf der gesamten Wasserfläche verboten.
4. Während der Nutzung des Zwenkauer Sees als Hochwasserrückhaltebecken ist die Ausübung des Gemeingebrauchs verboten. Dies gilt vom Beginn des Hochwassereinstaus bis zum Ende des Ablassens des eingestauten Hochwassers. Die dazu erforderlichen Bekanntmachungen zum Beginn und Ende erfolgen durch den Betreiber der Hochwasserschutzeinrichtungen. Das Landratsamt Landkreis Leipzig behält sich vor, Ausnahmen von diesem Verbot zuzulassen.
5. Beschädigungen und unbefugtes Entfernen der Begrenzung der Verbotsgebiete (gelbe Stumpftonnen, Kardinalzeichen), Beeinträchtigungen der berg- und wasserrechtlichen Sanierungsarbeiten oder der Wassergüte sind verboten.
6. Das Befahren von Röhrichten und Schwimmblattgesellschaften sowie von Gehölz- und Strauchstrukturen mit kleinen Wasserfahrzeugen ist verboten.
7. Das Einsetzen von kleinen Wasserfahrzeugen zum Befahren des Gewässers sowie das Herausnehmen aus dem Gewässer sind nur an den vorhandenen öffentlichen Einsetz- und Anlegestellen sowie Stegen gestattet. Diese sind mit Stand 20.04.2015 in der Übersichtskarte dargestellt.
8. Das Anlegen ist nur an dafür hergerichteten und genehmigten Stellen gestattet.
9. Die Ausübung des Gemeingebrauchs wird auf die Zeit von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang beschränkt.
10. Jeder, der das Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs nutzt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Die Ausübung des Gemeingebrauchs erfolgt auf eigene Gefahr.
11. Die Ausübung des Gemeingebrauchs kann bei Bedarf jederzeit aus geotechnischen, wasserwirtschaftlichen, bergtechnischen oder Sicherheitsgründen oder aus Gründen der Sicherstellung der Erholung, des Hochwasserschutzes, des Naturschutzes oder aufgrund von Gefahrenabwehrmaßnahmen ganz oder teilweise untersagt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim

Landratsamt Landkreis Leipzig
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna

schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Hinweise
1. Die Allgemeinverfügung kann beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Karl-Marx-Straße 22, Haus III, 04668 Grimma, eingesehen werden.
2. Diese Allgemeinverfügung bezieht sich nur auf die Wasserfläche und nicht auf die Landflächen.
3. Der Gemeingebrauch umfasst gemäß § 16 Abs. 1 SächsWG folgende Nutzungen des Gewässers:

3.1. Baden
Darunter fallen die Ausübung des Schwimm- und Tauchsports und die Verwendung der dazugehörigen Sportgeräte wie Schwimmringe und Schwimmwesten, Luftmatratzen sowie Schnorchel und Taucherbrillen als Tauchausrüstungsgegenstände. Das Tauchen
mit Atemgerät und anderen technischen Hilfsmitteln zählt nicht zum Baden. Ebenso gehört das Schwimmen im Rahmen von Sportveranstaltungen nicht zum Baden und damit nicht zum Gemeingebrauch. Für das Tauchen mit technischen Hilfsmitteln
und für die Durchführung von Veranstaltungen unter Nutzung der Wasserfläche sind gesonderte wasserrechtliche und ggf. schifffahrtsrechtliche Gestattungen erforderlich.
3.2. Tränken
Tränken bedeutet Zutreiben von Vieh zur Wasseraufnahme. Unter Vieh zählen alle Haus- und Nutztiere, z.B. Pferde, Hunde, Geflügel etc.
3.3. Schöpfen mit Handgefäßen
Unter diese Tätigkeit fällt die Wasserentnahme mittels Kannen, Eimern, Kübeln etc. Größere Behältnisse, die sich nur mit mechanischer Unterstützung handhaben lassen, sind keine Handgefäße.
3.4. Eissport
Zum Eissport gehören eisgebundene Ausübungen wie Schlittschuhlaufen, Eisstockschießen. Das Eissegeln gehört nicht zum Gemeingebrauch und bedarf gegebenenfalls einer Sondergestattung.
3.5. Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb
Kleine Wasserfahrzeuge ohne maschinellen Antrieb sind Segelboote, Ruderboote, Paddelboote, Faltboote, Kanus, Schlauchboote und Tretfahrzeuge. Auch das Windsurfen fällt unter das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen. "Klein" sind Fahrzeuge bis zu einer Länge von maximal 6,20 m und alle Ruderboote. Unabhängig von der Größe fallen Fahrzeuge, die zu Wohnzwecken dienen, nicht unter den Gemeingebrauch. Ebenso fallen Sportveranstaltungen mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb nicht unter den Gemeingebrauch. Auch hier sind gesonderte wasserrechtliche und ggf. schifffahrtsrechtliche Gestattungen erforderlich.
3.6. Einleiten von nicht verunreinigtem Quell- /Grundwasser und Niederschlagswasser, das nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird Quell- und Grundwasser sowie Niederschlagswasser ist dann nicht verunreinigt, wenn seine natürliche Beschaffenheit und Zusammensetzung nicht verändert ist. Ausgeschlossen ist die Ableitung von Wasser aus dem Bereich gewerblich genutzter Flächen und aus gemeinsamen Anlagen. Gemeinsame Anlage bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Einleitungsanlage dazu dient, das Quell-, Grund- und Niederschlagswasser für mehrere Grundstücke zu fassen und abzuleiten.
3.7. Einbringen von Stoffen wie Fischereigeräten und der Fischnahrung zu Zwecken der Fischerei
Fischereigeräte und Fischnahrung können bei Einhaltung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG) vom 09. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz von 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254), zu Zwecken der Fischerei, der Fischzucht und der Fischhaltung in das Gewässer eingebracht werden, soweit dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand und seine Nutzungsmöglichkeiten zu erwarten sind und der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird.
4. Die vorgenannten Nutzungen liegen im Geltungsbereich des Abschlussbetriebsplanes für den Braunkohlentagebau Zwenkau.
Damit sind die Nutzer des Gewässers „Dritte" im Sinne des § 55 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist. Dem Sächsischen Oberbergamt obliegt gemäß § 71 BBergG eine allgemeine Anordnungsbefugnis, wonach im Einzelfall Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften des BBergG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften angeordnet werden können.
5. Die derzeit noch nicht abgeschlossenen berg- und wasserrechtlich vorgegebenen und notwendigen Sanierungsmaßnahmen an dem sich noch in Herstellung und im Wesentlichen im Eigentum der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) befindlichen Zwenkauer See, der auch als Hochwasserspeicher genutzt wird, haben Vorrang vor dem Gemeingebrauch.
6. Jeder, der die Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Die Benutzung des Gewässers erfolgt auf eigene Gefahr. Die LMBV übernimmt als Eigentümerin und Herstellerin des Gewässers keine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Ausübung des Gemeingebrauchs, insbesondere auch nicht bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.

Verboten sind
· die Beschädigung der Begrenzung der Verbotsgebiete (Tonnen und Schilder)
· die Beeinträchtigung der Gewässergüte und
· die Beeinträchtigung der berg- und wasserrechtlichen Sanierungsarbeiten.

Ebenso ist die LMBV als Herstellerin des Gewässers und verantwortliches Bergbauunternehmen nicht für die Sicherung der Badegewässerqualität gemäß Sächsischer Badegewässer-Verordnung zuständig und gehen die Aufwendungen zur Sicherstellung
der Badegewässerqualität nicht zu ihren Lasten.
7. Der mittlere Wasserstand am Zwenkauer See beträgt gemäß Planfeststellungsbeschluss 113,5 m NHN, wobei zunächst ein Zwangswasserstand von ca. 112,5 m NHN gehalten wird und der mittlere Wasserstand erst nach Fertigstellung des Harthkanals erreicht werden soll. Im Hochwasserfall kann ein Einstau bis auf 115,6 m NHN erfolgen.
8. Mit der Zulassung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern wird grundsätzlich kein zulassungsfreier landseitiger Zugang zum Ufergrundstück gestattet. Der Zugang ist in § 3 Abs. 7 SächsWG geregelt, wobei der Zutritt zum Gewässer nur von einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wegefläche ausgehen soll bzw. Privatrecht, Bergrecht und sonstige bestehende Rechte zu beachten sind.
9. Soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts anderes geregelt wurde, gelten die Regelungen der Gewässerunterhaltung gemäß §§ 40 bis 42 WHG in Verbindung mit §§ 31 - 33 SächsWG, zur Unterhaltung der Wasserbenutzungsanlagen und sonstigen Anlagen am und im Gewässer gemäß § 27 SächsWG sowie zur Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen gemäß § 79 SächsWG.
10. Das Wasser des Zwenkauer Sees hat einen sehr hohen Sulfatgehalt (ca. 1000 mg/l gemäß Messung vom Dezember 2014). Das Wasser wird deshalb als nicht zum Tränken geeignet eingeschätzt und es wird vom regelmäßigen Tränken von Tieren mit Wasser aus diesem See abgeraten. Eine gesetzliche Vorgabe bzw. eine verbindliche Norm hierzu gibt es in Sachsen jedoch nicht. Deshalb wird das Tränken nicht generell verboten.
11. Das Tauchen mit technischen Hilfsmitteln (Atemgeräten) zählt nicht zum Gemeingebrauch und bedarf einer gesonderten wasserrechtlichen Gestattung nach § 5 Abs. 3 SächsWG.
12. Alle Gewässernutzungen, die keine Benutzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 WHG sind und für die nach dem WHG oder SächsWG keine Zulassungsfreiheit vorgesehen ist, bedürfen einer Gestattung durch die zuständige Wasserbehörde. Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 SächsWG stellen Nutzungen des Gewässers ohne erforderliche Gestattung Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Dies gilt auch für Verstöße gegen die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen zur Nutzung des Zwenkauer Sees.
13. Auf dem Zwenkauer See gilt die Sächsische Schifffahrtsverordnung mit den darin genannten Verordnungen.

Dr. Lutz Bergmann
Amtsleiter Umweltamt


Anlage: Übersichtskarte